Gültige Satzung vom 19. Januar 2024

S a t z u n g

der

KUNSTFREUNDE BRECKERFELD

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein ist keiner Überorganisation angeschlossen.

Er führt den Namen: Kunstfreunde Breckerfeld.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Breckerfeld.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der bildenden Kunst. Er

veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle

ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch und

stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer

politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des

privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende

eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende

Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,

mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss

ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen

 

Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die

Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer

Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand

eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung

entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift

einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so

unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine

Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern. Jedes Mitglied ist

verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich

zu entrichten.

 

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen

Zwecken des Vereins. Nicht dem angegebenen Zweck zu vereinbarende

Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln

weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch

den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der

Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliedsversammlung ist vierzehn Tage

vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder Brief

einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne

Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter

geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins,

werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer/in

protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als

Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

c) Wahl des Vorstandes.

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen

    Ausschluss durch den Vorstand.

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind

acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim

Vorstand einzureichen.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der / die Vorsitzende

b) der / die stellvertretende Vorsitzende

c) der / die Kassierer/in

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der

Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen

Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen

Neuwahl des Vorstandes.

 

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem

Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich

einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich

niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 10 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dez. 2023.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes

fällt das Vermögen an die Stadt Breckerfeld die dieses zur Förderung der

bildenden Kunst in der von der Stadt verwalteten Grundschule unmittelbar und

ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. Jan. 2024

beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 

 

Unterschriften:

 

Vorsitzende/r:                             ………………………………………

 

Stellvertretende/r Vorsitzende/r: ………………………………………

 

Kassierer/in:                                ………………………………………

 

 

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