S a t z u n g
der
KUNSTFREUNDE BRECKERFELD
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein ist keiner Überorganisation angeschlossen.
Er führt den Namen: Kunstfreunde Breckerfeld.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Breckerfeld.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der bildenden Kunst. Er
veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle
ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch und
stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende
eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende
Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss
ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen
Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand
eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung
entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift
einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so
unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich
zu entrichten.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen
Zwecken des Vereins. Nicht dem angegebenen Zweck zu vereinbarende
Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch
den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliedsversammlung ist vierzehn Tage
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder Brief
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter
geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer/in
protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als
Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind
acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim
Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der / die Vorsitzende
b) der / die stellvertretende Vorsitzende
c) der / die Kassierer/in
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der
Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen
Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem
Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich
einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dez. 2023.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes
fällt das Vermögen an die Stadt Breckerfeld die dieses zur Förderung der
bildenden Kunst in der von der Stadt verwalteten Grundschule unmittelbar und
ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. Jan. 2024
beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Unterschriften:
Vorsitzende/r: ………………………………………
Stellvertretende/r Vorsitzende/r: ………………………………………
Kassierer/in: ………………………………………